Ausbildung

Speedflying

Speedriding oder auch Speedflying wird mit sehr kleinen Schirmen betrieben und bedarf wegen seiner hohen Geschwindigkeit und Dynamik einer Zusatzausbildung nach dem Gleitschirmbrevet. Meistens wird es im Winter betrieben und ist dann eine Kombination aus Skifahren und Fliegen.

Erweiterung des Gleitschirm-Brevets

Um legal Speedflying zu betreiben muss eine Erweiterung absolviert werden. Die Erweiterung beinhaltet eine theoretische Einführung in die Eigenheiten und Gefahren des Speedriding und anschliessend eine ausreichende praktische Schulung. Eine gute Schulung sollte flugtechnische wie auch skitechnische Ausbildung enthalten und mit einer defensiven Schirmwahl (eher gross) beginnen. Je nach flug- / ski-technischem Level das du mitbringst, kann die Erweiterung kürzer oder länger dauern, sollte aber grundsätzlich nicht unter einer Woche liegen. Die abschliessende Prüfung erfolgt direkt bei deinem Instruktor.

Speedflying Instruktoren findest du auf der Seite der Flugschulen.

Wechsel auf kleinere Schirmflächen ?

Empfehlung des SHV bezüglich Schirmgrösse und Erfahrung: Speed-Schirme mit kleinen Flächen resp. einer höheren Flächenbelastung als 8 kg/m², sollten frühestens nach 2 Jahren Praxis geflogen werden. Im Zweifelsfalle wähle lieber einen etwas grösseren Schirm. Je kleiner und schneller dein Schirm, desto weniger Zeit hast du für lebenswichtige Entscheide und desto weniger verzeiht er dir eventuelle Fehler.

Halte Dich zudem immer an die 10 safety rules (siehe rechts) >>

Speedflying Verhaltens-Kodex

  • Fliege in Zonen, die für den Betrieb von „Speedflyern“ ausgeschieden wurden.
  • Hole Informationen über das Gebiet ein, bei Bergbahnen, lokalen Clubs und Flugschulen.
  • Halte getroffene Vereinbarungen unbedingt ein.
  • Meide Wildschutzzonen strikt.
  • Beachte Lawinenwarnungen und trage stets ein eingeschaltetes LVS.
  • Trage Helm und Rückenschutz.

Gewerbsmässiges Speedflying: Zusätzliche Regeln?

Der SHV hat die Rechtslage betreffend Speedflying und Risikoaktivitäten-Gesetz nochmals beim zuständigen Bundesamt abgeklärt. Worum geht es? Ab 2014 gelten für gewerbsmässig betriebene „Risikoaktivitäten“ zusätzliche Regeln, die im sogenannten Risikoaktivitäten-Gesetz festgehalten sind. Es gilt für Bergführer, Schneesportlehrer ausserhalb der Pisten, Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Für Speedflying gilt dieses Gesetz also ausdrücklich nicht. Aber Achtung! Führt der Speedflying-Kursleiter bspw. eine längere Skitour zum Startplatz durch, fällt dieser Teil unter das Gesetz. In diesem Fall muss der Kursleiter alle gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Diese Bedingungen sind auf der Webseite des Bundes festgehalten. Ist hingegen der Startplatz aber in Pistennähe, müssen diese zusätzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden. Leider kann keine exakte Grenze gezogen werden. Ob allenfalls eine Bewilligung notwendig ist, muss im Einzelfall entschieden werden. So oder so steht die Sicherheit der Kursteilnehmer an erster Stelle. Der SHV empfiehlt daher, die Gefahrensituation in jedem Fall genau abzuklären. Fragen bitte per Mail an Christian Boppart richten: christian.boppart(at)shv-fsvl.ch.

FAQ

  • Was ist ein Speedflying-Schirm?

    Der SHV übernimmt die Definition der Hersteller.
    Zum Fliegen eines Schirmes, der als "Speedflying-" oder "Speedriding"-Schirm verkauft wird, ist deshalb die "Speedflying"-Brevet-Erweiterung in der Schweiz obligatorisch.

    (Eine technisch physikalische Definition wäre momentan am ehesten über die Flächenbelastung und das Flügel-Profil möglich. Wie die Entwicklung weitergeht, ist jedoch schwer abzusehen).

  • Was sind die Bedingungen, um Speedflying zu betreiben?

    Gleitschirm-Brevet plus Speedflying-Erweiterung.

  • Was sind die Regeln für ausländische Speedflyingpiloten

    Ausländische Speedflyingpiloten benötigen in jedem Fall die (Schweizerische oder ausländische) Breveterweiterung, um legal Speedflying zu betreiben. Da im Speedflying international noch keine einheitlichen Regelungen herrschen (wie z.B. der IPPI Level beim Gleitschirmfliegen), ist diese Breveterweiterung für allle Piloten zwingend. Dies unabhängig davon ob sie in der Schweiz wohnhaft sind. Als Basisbrevet gilt das Gleitschirmbrevet. Hierzu gelten die üblichen internationalen Regeln für ausländische Piloten.

  • Ist Speedflying ein Risiko-Sport?

    Versicherungstechnisch: Ja. Die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (Unfallversicherungsgesetz) stuft Speedflying als "absolutes Wagnis" ein. Damit werden die sogenannten Geldleistungen gekürzt. Das sind: Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenen-Renten. Heilungskosten werden nicht gekürzt. Anders ist die Beurteilung der Unfallversicherung nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) oder VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

  • Wie genau funktioniert die Speedflying-Ausbildung?

    Das Speedflying-Brevet ist eine Erweiterung des Gleitschirm-Brevets. Das heisst, ein Gleitschirm-Brevet ist BEDINGUNG für Speedflying.Die Brevet-Erweiterung kann vollständig bei einem Speedflying-Instruktor gemacht werden. Die Ausbildung erfolgt gemäss Richtlinien und Ausbildungskontrollblatt des SHV. Am Ende der Ausbildung wird direkt beim Instruktor eine Prüfung abgelegt. Der Instruktor bestätigt die erfolgreiche Zusatz-Ausbildung "Speedflying" und der SHV trägt im Ausweis des Piloten die "Erweiterung-Speedflying" ein.

  • Wie finde ich einen Speedflying-Instruktor?

    Speedflying-Instruktoren sind Gleitschirm-Fluglehrer, die eine Zusatzprüfung bestanden haben. Speedflying Instruktoren findest du auf der Seite der Flugschulen.

  • Was muss ich als Speedflying-Pilot beachten?

    Die geltenden luftrechtlichen Vorschriften, namentlich diejenigen der "Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien" (VLK, SR 748.941), sind einzuhalten. Die wichtigsten Punkte:

    • Der Halter eines „Speedflyers“ muss für Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde über eine Haftpflichtversicherung von mindestens einer Million CHF verfügen (Art. 10 VLK).
    • Der Versicherungsnachweis ist beim Betrieb des „Speedflyers“ mitzuführen (Art. 10 VLK).
    • „Speedflyer“ müssen auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkennbaren Kennzeichen versehen sein, das mit einem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversicherungsnachweis des Halters des „Speedflyers“ übereinstimmt (Art. 11a der Kennzeichenverordnung; VKZ, SR 748.216.1).
    • Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt (Art. 8 VLK).
    • Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen (Art.8 VLK).
  • Bin ich mit meiner Piloten-Haftpflicht-Versicherung auch für Speedflying versichert?

    Ja, momentan gilt die über den SHV abgeschlossene Piloten-Haftpflicht-Versicherung auch fürs Speedflying. Die luftrechtlichen Vorschriften (s.o.) müssen natürlich eingehalten werden.

  • Bezahlt meine Unfallversicherung?

    Die Heilungskosten immer. Allerdings werden die sogenannten Geldleistungen gekürzt (siehe "Ist Speedflying ein Risiko-Sport"). Mit einer sogenannten Differenzdeckung (Zusatz der Unfallversicherung, wird durch den Arbeitgeber abgeschlossen) sind auch solche Kürzungen gedeckt. Sonst kann man mögliche Kürzungen mit einer UVG Zusatzversicherung absichern.

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