Neue VLK seit 1.1.17

Seit 1.1.17 ist die neue VLK in Kraft. Nebst dem Mindestalter und Änderungen beim Versicherungsobligatorium hat sie auch Auswirkungen auf den Luftraum

 
Die den Luftraum betreffenden Änderungen der VLK sind ausschliesslich zu unseren Gunsten:

Die bisherige VLK (resp. deren Vorgängerverordnung, die Hängegleiterverordnung VHG) regelte den nötigen Abstand zu Flugplätzen (5 km) und Helikopterflugplätzen (2,5 km) nicht abschliessend, da keine Höhe genannt wurde. Laut Buchstabe hätte man einen Flugplatz nur mit mindestens 5000 m Höhe überfliegen dürfen – was natürlich nicht Zweck dieser Bestimmung war, welche den an- und abfliegenden Verkehr eines Flugplatzes schützen soll. Seit 2010 wurde vom BAZL eine schriftlich abgegebene Regel in der Praxis angewendet, die nun in der neuen VLK Eingang gefunden hat: Der Abstand von 5 resp. 2,5 km ist nur bis in eine Höhe von 600 m über dem Flugplatzbezugspunkt (der luftrechtlich massgeblicher Punkt für Positionsangaben) einzuhalten. Zu bemerken ist, dass diese 5 resp. 2,5 km nicht vom Bezugspunkt aus gemessen werden müssen, sondern von den Pistenenden. Insofern handelt es sich streng genommen nicht um einen Kreis, sondern um zwei sich weitgehend überlagernde Kreise um die Flugplätze. Kann also sichergestellt werden, dass eine solche Zone mit genügend Höhe überflogen wird, ist dies zulässig. Allerdings sollte man sich immer bewusst sein, dass auf vielen kleinen Flugplatzen Fallschirmsprungbetrieb stattfindet und somit eine permanente Gefahr vorhanden ist. Namentlich die Flugplatzbetreiber in Reichenbach BE fordern uns dazu auf, ein direktes Überfliegen des Platzes zu vermeiden.

Mit dem gleichen Artikel 9 der VLK wurde auch die Frage geklärt, welche Regel an Flugplätzen mit CTR gilt, die aber kleiner als 5 km ist. Nach früherer Auskunft der Juristen des BAZL hätte der Abstand von 5 km auch in solchen Fällen eingehalten werden müssen. Der SHV hat sich dagegen aber gewehrt, weil er der Ansicht war, dass der an- und abfliegende Verkehr mittels einer CTR genügend geschützt ist. Die neue VLK gibt dem SHV nun Recht: Die 5 km Abstand müssen nur bei Flugplätzen ohne CTR oder bei inaktiver CTR eingehalten werden. Letzteres dürfte in einigen Fluggebieten in der Nähe von schmalen CTRs zu beachten sein. Für militärische Flugplätze (auf der Segelflugkarte rot eingezeichnet) gelten die 5km Abstand bei inaktiver CTR nur während den Militärflugzeiten (MO-FR 7.30-12.05 und 13.15-17.05 Uhr).

Weiterhin bleibt das Befliegen einer 5- resp. 2,5-km-Zone für uns auch dann verboten, wenn sogenannte Blindmeldungen per Funk abgesetzt würden. Dies gilt auch für Piloten, die eine gültige Flugfunkberechtigung («Voice») haben! Eine Ausnahmebewilligung kann ausschliesslich der Flugplatzleiter – der aber nicht per Funk erreichbar ist – erteilen. Auf diesen Umstand hatten uns die BAZL-Juristen schon vor Jahren hingewiesen.

Die komplette VLK kann hier nachgelesen werden: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940351/index.html

Hier findest Du einige Beispiele und Fragen zur VLK: FAQ

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