Finanzielle Unterstützung vom Bund

Liebe Fluglehrer, Flugschulen, Clubs, Biplace Piloten, Notschirmpacker und Swiss Olympic Card Holder,

Der Bund hat für den Sport eine Unterstützung von 150 Mio. gesprochen. Der Zweck ist die Stabilisierung der relevanten Strukturen. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic bestimmen die Regeln für diese Unterstützung. Die Unterstützung wird in zwei Phasen ausbezahlt.

Phase 1 betrifft den Zeitraum 1.Januar bis 30. April 2021. Eingabefrist ist der 15.Mai!

In dieser Phase geht es um die schnelle Unterstützung für Personen und Organisationen, die akute finanzielle Probleme haben. Damit soll das berufliche Überleben resp. Erhalt von Strukturen sichergestellt werden.

Die zweite Phase beginnt ebenfalls mit dem 1. Januar und berücksichtig das ganze Jahr, sprich bis 31.Dezember 2021. Dementsprechend können Gelder fürs ganze Jahr beantragt werden. Die Details zur Phase 2 werden später bekannt gegeben.

Damit eine Unterstützung gesprochen wird, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Die wichtigsten Bedingungen sind:

  • Der Schaden muss mindestens 10% des Budgets und mindestens 10'000 CHF betragen (hochgerechnet auf das ganze Jahr).
  • Ein Schaden muss gut begründet und dokumentiert sein. Details siehe unten.
  • Der Antrag auf eine Unterstützung muss mit den vorgegebenen Formularen erfolgen.

Folgende Unterlagen informieren euch über weitere Details

Bei Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung. Bitte sendet sie per E-Mail an sport(at)shv-fsvl.ch. Bitte beachtet unbedingt die Abgabefrist vom 15. Mai. Es gibt sicher einige Fragen zu klären.

Sportliche Grüsse

Dein SHV

Welche Dokumente sind bis zum 15. Mai 2021 einzureichen?

  • Nettoschaden für das Jahr 2021 muss nachgewiesen werden können
  • Jahresrechnung und Budget der vergangenen zwei Jahre
  • Jahresbudget 2021 bzw. aktuelles Budget zum Zeitpunkt der Schadenmeldung

Welche Vorgaben sind vom Gesuchsteller einzuhalten?

  • Ein finanzieller Beitrag des Bundes für den Sport kann beantragt werden, wenn dem Gesuchsteller infolge der COVID-19 Massnahmen im Jahr 2021 ein Schaden entstanden ist. Zwischen dem geltend gemachten Schaden und der COVID-19-Pandemie muss eine Kausalität nachgewiesen werden. Der gewährte Beitrag darf den nachgewiesenen Schaden nicht übersteigen.
  • Die Finanzierung von Massnahmen, die durch die öffentliche Hand finanziert werden oder zu einer Kürzung anderer öffentlich-rechtlicher Beiträge oder zur Substituierung von anderen öffentlichen Beiträgen führen, sind nicht erlaubt
  • Der Gesuchsteller hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit Covid-19 (bspw. Kurzarbeitsentschädigungen, Beiträge von Gemeinden und Kantonen, Erwerbsersatzentschädigung) auszuweisen.
  • Der Gesuchsteller hat zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Eindämmung der Schäden vorgenommen.
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