Neue Corona-Vorschriften / Schutzkonzept

Der Bund hat Minimalvorschriften erlassen. Sie gelten ab dem 29.10.2020. Die Kantone können schärfere Vorschriften erlassen. Was genau vor Ort gilt, muss auf der Webseite des Kantons verifiziert werden.

 

Die Vorschriften des Transporteuers (Bergbahn, Bustransport etc.) sind natürlich ebenfalls einzuhalten, wie auch die bisherigen Corona-Massnahmen (u.a. Abstand- und Hygienevorschriften sowie die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmer). Die nachfolgenden Informationen beruhen auf unserer Interpretation der Bundesvorschriften. Wir prüfen diese Interpretation mit unserer Aufsichtsbehörde und melden uns, falls sie nicht korrekt sind.

Flugschulung und Clubaktivitäten sind im Freien zulässig in Gruppen bis zu 15 Personen (Fluglehrer und Betreuungspersonal eingeschlossen), wenn der erforderliche Abstand eingehalten werden kann oder eine Maske getragen wird. Entscheidend sind also die Gruppengrösse und der Abstand / die Gesichtsmaske. Die Flugschulen für ihre Schüler und Piloten müssen vor Ort dafür sorgen, dass diese Gruppengrösse nicht überschritten wird. Es können also auch mehrere Gruppen vor Ort sein, solange sie wirklich klar voneinander getrennt sind. Die Flugschulen müssen sich ggf. untereinander absprechen.

In öffentlich zugänglichen Innenräumen ist immer eine Maske zu tragen.

In Arbeitsbereichen ist eine Maske zu tragen, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (namentlich in abgetrennten Räumen).

In den Zugangs- und Wartebereichen zu allen Einrichtungen und Betrieben muss auch im Freien immer eine Maske getragen werden.

Schulung in Innenräumen ist grundsätzlich verboten. Es gibt zwei Ausnahmen: 1) Einzellektionen oder 2) für Gruppen, wenn «die Präsenz vor Ort notwendiger Bestandteil für die Ausbildung ist». Was genau darunter zu verstehen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Unterricht ist ansonsten online abzuhalten. Bei Präsenzveranstaltungen ist in jedem Fall eine Gesichtsmaske zu tragen.

Für Prüfungen und Kurse des SHV gelten die oben erwähnten Vorschriften.

Das Bundesamt für Sport hat uns mitgeteilt, dass Biplaceflüge seit dem 29. Oktober 2020 verboten sind. Weiterhin zulässig sind Flüge von Personen, die im gleichen Haushalt leben. Einzig der Kanton Bern hat auch dies untersagt, wobei Flüge mit den eigenen Kindern erlaubt sind, sofern sie im gleichen Haushalt leben. Der SHV hat sich stark gegen ein solches Verbot engagiert und bedauert diesen Entscheid sehr. Aus unserer Sicht gab es gute juristische und gesundheitliche Gründe für die Zulassung der Biplaceflüge. Der Entscheid ist aber zu akzeptieren. Wie lange dieses Verbot bestehen bleibt, ist völlig unklar. Das hängt von der Entwicklung der Pandemie ab und wird auf hoher politischer Ebene entschieden. Der SHV wird sich weiterhin für die Wiederzulassung der Biplaceflüge einsetzen. Immerhin ist nun klar, dass eine Entschädigung für den Erwerbsausfall seit dem 29. Oktober 2020 besteht. Für Selbständige ist die Ausgleichskasse zuständig. Weitere Informationen findet ihr auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) oder eures Kantons.

Die Biplace-Prüfungen haben wir vorerst abgesagt. Möglich sind einzig Biplace 1-Prüfungen mit Personen, die im gleichen Haushalt leben. Wir werden beim BAZL eine Fristverlängerung für die maximale Dauer der Biplace-Ausbildung beantragen. Das BAZL hat in Aussicht gestellt, dass es diesem Antrag grosszügig zustimmt.

Das aktuell gültige Schutzkonzept ist zu ergänzen, damit die oben erwähnten Vorschriften eingehalten werden (und allenfalls die weitergehenden kantonalen Vorschriften). Der SHV wird sobald als möglich ein neues Muster-Schutzkonzept erstellen. Es beinhaltet folgende Punkte:

  • Nur symptomfrei teilnehmen, arbeiten.
  • Im Freien gilt: a) Immer Abstand halten. Kann der Abstand nicht immer eingehalten werden, ist eine Maske zu tragen. b) In Zugangs- und Wartebereichen immer Maske tragen. c) Gruppen von maximal 15 Personen bilden.
  • In öffentlich zugänglichen Innenräumen immer Maske tragen.
  • In Arbeitsräumen immer Maske tragen. Ausnahme: Abstand kann eingehalten werden.
  • Schulung in Innenräumen nur bei Einzelunterricht oder bei unbedingt notwendigem Präsenzunterricht.
  • Gründlich Hände waschen.
  • Präsenzlisten führen.
  • Corona-Beauftragte/r bestimmen.
  • Weitergehenden kantonale Regeln und die Regeln der Transporteure befolgen

Standardkonzept SHV 25.11.2020


Sportliche Grüsse

Das SHV-Team

SHV, 25.11.2020

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