Das BAZL hat die Unklarheiten bezüglich Flugplatz Ambri ausgeräumt. Der Abstand von 5km ist auch in den Wintermonaten, wenn die Piste geschlossen ist, einzuhalten!
Hier der Text der Rechtsabteilung des BAZL:
«In der Schweizer Regulation gilt ein Flugplatz immer als bestehend, auch ausserhalb der offiziellen Betriebszeiten (da es bspw. Ausnahmeflüge in der Nacht geben kann). D.h. die Regulation zum Flugplatz ist immer zu beachten, auch in der Nacht und bei teilweisen «Schliessungen» wie hier im Beispiel des Flugfeldes Ambri. Der Flugplatz ist anders als bei einem wirklich im offiziellen Status «dauerhaft geschlossen» stehenden Flugplatz als «bestehend» und «teilweise geöffnet» zu betrachten. Da beim Flugfeld Ambri zurzeit nur die Piste für Flächenflugzeuge geschlossen ist, aber Helikopterflüge zugelassen sind, ist der Flugplatz bestehend und in dem Sinne teilweise geöffnet – einfach ausserhalb der offiziellen Betriebszeiten bzw. in den Betriebszeiten gemäss NOTAM, sofern dort etwas dazu steht (konnte mangels NOTAM-Verfügbarkeit kurzfristig nicht beurteilt werden, der Link ist noch anzupassen auf der Homepage des Flugfeldes).
Da somit das Flugfeld Ambri im momentanen Status sicher nicht «dauerhaft geschlossen», sondern mindestens «teilweise geöffnet» ist, ist es hinsichtlich Flugbeschränkungen für Hängegleiter nach der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK; SR 748.941) normal im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a zu behandeln, d.h. mit dem normalen 5 km-Radius (bzw. wörtlich «weniger als 5 km» von den Pisten eines zivilen Flugplatzes) für die Beschränkungszone. Es gibt auch wegen der bloss momentanen Schliessung der Piste für Flächenflugzeuge keine Umwandlung in einen blossen Heliport, dazu bedürfte es einer (dauerhaften) Zweckänderung im Betriebsreglement. Diese 5 km-Beschränkungszone darf also von Hängegleitern nicht durchflogen werden, es sei denn, es bestünden Ausnahmeregelungen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. b VLK, d.h. konkret bewilligt vom Flugplatzleiter des Flugfeldes.»