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Rechtliche Grundlagen


Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Hängegleiter.
Die Liste ist nicht abschliessend. Änderungen werden nicht sofort übertragen.

Abkürzung Name Beschreibung
VLK Verordnung des UVEK über Luftahrzeuge besonderer Kategorie Die VLK ist die wichtigste rechtliche Grundlage für Hängegleiter (Artikel 1 bis 14).
AuLaV Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen Die AuLaV regelt die Zulässigkeit von Starts und Landungen ausserhalb von Flugplätzen. Bestimmte Artikel sind auch für Hängegleiter gültig: Artikel 4, 5, 17, 19, 20 und 22 sowie 42 bis 47. Wichtig ist v.a., dass Starts und Landungen in den eidgenössischen Umweltschutzzonen nicht zulässig sind (Art. 19).
Sera Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung SERA ist die Abkürzung der englischen Bezeichnung der Verordnung (Standardised European Rules of the Air). Diese Verordnung gilt auch für Hängegleiter. Für uns wichtig sind die allgemein gültigen Verkehrsregeln.
VRV-L Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge Die VRV-L legt ergänzende Regeln zu den SERA-Regeln fest.
VKZ Verordnung des BAZL über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge Auch Hängegleiter müssen gekennzeichnet werden (Artikel 11a).
-- Weisungen SHV und BAZL über die Prüfungen Diese Weisungen definieren die Hängegleiter-Prüfungen.
LFG Bundesgesetz über die Luftfahrt Das LFG ist die rechtliche Grundlage für die Luftfahrt. Wichtig für Hängegleiter ist, dass der Bundesrat gemäss Art. 108 und 109 Ausnahmen u.a. für Hängegleiter festlegen darf.
LFV Verordnung über die Luftfahrt Die LFV enthält ein paar wenige Vorschriften übers Hängegleiten (Versicherung, Einteilung in das System der Fluggeräte). Wichtig ist, dass das UEVK gemäss Art. 21 Ausnahmen u.a. für Hängegleiter festlegen darf.
SIL Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt Der SIL Konzeptteil legt die generellen Ziele und Vorgaben zur Zivilluftfahrt sowie die Vorgaben zu den einzelnen Flugplatzkategorien fest. In «B6d – Start- und Landestellen für Hängegleiter» sind Aussagen über Hängegleiter enthalten.

EASA
Grundver-ordnung

 

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit Im Anhang 2, Buchstabe g, wird festgehalten, dass die EU keine Regeln für Hängegleiter aufstellt (Ausnahme: Verkehrsregeln).
VSZV Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen Grundsätzlich werden Unfälle von Hängegleitern nicht durch die Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle, SUST, untersucht (Art. 17 Abs. 2).
KdtV Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges Der Hängegleiterpilot gilt als Kommandant eines Luftfahrzeugs. Er muss nach den anerkannten Regeln seinen Hängegleiter pilotieren. Diese Regeln werden u.a. in den Prüfungsweisungen konkretisiert.

 

 

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