Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Hängegleiter.
Die Liste ist nicht abschliessend. Änderungen werden nicht sofort übertragen.
Abkürzung | Name | Beschreibung |
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VLK | Verordnung des UVEK über Luftahrzeuge besonderer Kategorie | Die VLK ist die wichtigste rechtliche Grundlage für Hängegleiter (Artikel 1 bis 14). |
AuLaV | Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen | Die AuLaV regelt die Zulässigkeit von Starts und Landungen ausserhalb von Flugplätzen. Bestimmte Artikel sind auch für Hängegleiter gültig: Artikel 4, 5, 17, 19, 20 und 22 sowie 42 bis 47. Wichtig ist v.a., dass Starts und Landungen in den eidgenössischen Umweltschutzzonen nicht zulässig sind (Art. 19). |
Sera | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung | SERA ist die Abkürzung der englischen Bezeichnung der Verordnung (Standardised European Rules of the Air). Diese Verordnung gilt auch für Hängegleiter. Für uns wichtig sind die allgemein gültigen Verkehrsregeln. |
VRV-L | Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge | Die VRV-L legt ergänzende Regeln zu den SERA-Regeln fest. |
VKZ | Verordnung des BAZL über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge | Auch Hängegleiter müssen gekennzeichnet werden (Artikel 11a). |
-- | Weisungen SHV und BAZL über die Prüfungen | Diese Weisungen definieren die Hängegleiter-Prüfungen. |
LFG | Bundesgesetz über die Luftfahrt | Das LFG ist die rechtliche Grundlage für die Luftfahrt. Wichtig für Hängegleiter ist, dass der Bundesrat gemäss Art. 108 und 109 Ausnahmen u.a. für Hängegleiter festlegen darf. |
LFV | Verordnung über die Luftfahrt | Die LFV enthält ein paar wenige Vorschriften übers Hängegleiten (Versicherung, Einteilung in das System der Fluggeräte). Wichtig ist, dass das UEVK gemäss Art. 21 Ausnahmen u.a. für Hängegleiter festlegen darf. |
SIL | Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt | Der SIL Konzeptteil legt die generellen Ziele und Vorgaben zur Zivilluftfahrt sowie die Vorgaben zu den einzelnen Flugplatzkategorien fest. In «B6d – Start- und Landestellen für Hängegleiter» sind Aussagen über Hängegleiter enthalten. |
| Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit | Im Anhang 2, Buchstabe g, wird festgehalten, dass die EU keine Regeln für Hängegleiter aufstellt (Ausnahme: Verkehrsregeln). |
VSZV | Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen | Grundsätzlich werden Unfälle von Hängegleitern nicht durch die Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle, SUST, untersucht (Art. 17 Abs. 2). |
KdtV | Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges | Der Hängegleiterpilot gilt als Kommandant eines Luftfahrzeugs. Er muss nach den anerkannten Regeln seinen Hängegleiter pilotieren. Diese Regeln werden u.a. in den Prüfungsweisungen konkretisiert. |